ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN |
1. | Maklervertrag |
| Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgrund des umseitigen An- gebots kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande |
2. | Angebot |
| Das Angebot des Maklers versteht sich freibleibend und unver- bindlich und ist nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe der Informationen an Dritte ist untersagt |
3. | Doppeltätigkeit |
| Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden. |
4. | Provision |
| Mit rechtswirksamem Abschluß des Kaufvertrages entsteht der Honoraranspruch des Maklers in Höhe von 3,48 %, soweit nicht das umseitige Angebot einem anderen Provisionssatz ausweist. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc. Die Ho- norarforderung wird mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. Falls ein Vorvertrag abgeschlossen wird, hat der Makler das Recht, bei dessen Unterzeichnung die Hälfte der ihm zustehenden Pro- vision einzufordern. |
5. | Tätigwerden für Dritte ^ |
| Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. |
6. | Gleichwertigkeit |
| Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen sowie der Erwerb eines anderen, vergleichbaren Objektes des Verkäufers. |
7. | Beurkundung |
| Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde. |
8. | Schlußbestimmungen |
| Erfüllungsort für die gegenseitige Verpflichtung aus diesem Vertrag ist der Sitz des Maklers.
Gerichtszustand ist, soweit der Kaufinteressent Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtszustand in der Bundesrepublik hat, der Sitz des Maklers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der verbleibenden Vorschriften nicht be- rührt. |
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